Basisinformationen

Vernetzt. Versorgt. VERBUND.

Das Wartezimmer ist voll...

...voller Lebensgeschichten, Leidenswegen und Lebensumfelder

...voller Vertrauen auf schnelle und richtige Entscheidungen in allen Lebenslagen und

...voller Hoffnung auf Hilfe.

Dafür braucht es die Besten. Und gerade deswegen ist der Weg in die ärztliche Versorgung auch so weit und beinhaltet viele Elemtente aus der theoretischen und praktischen Lehre. Hier erhaltet ihr einen kurzen Überblick über die einzelnen Stationen auf dem Weg in die hausärztliche Praxis. 

Weitere Informationen sind über die externen Links auf den jeweiligen Homepages zu finden. 

Das Medizinstudium

Das Medizinstudium umfasst 6 Jahre und vereint theoretische Lehre und praxisorientierte Ausbildung mit wissenschaftlichem Fortschritt und modernster (Medizin-) Technik. Das Medizinstudium ist in Deutschland grundsätzlich wie folgt aufgebaut:


Jährlich werden ca. 9.000 Studienplätze in Baden-Württemberg vergeben. Für die Studienplatzvergabe ist nicht nur der Numerus Clausus entscheidend, sondern auch Wartezeiten, Berufserfahrungen, Ergebnisse des Medizinertests, Abiturnoten und z.B. das vor dem Studium abgeleistete Pflegepraktika. 

Die Bewerbung für einen Studienplatz muss bis zum 15. Juli (31. Mai für „Alt-Abiturienten“) für eine Bewerbung zum Wintersemester und bis 15. Januar für eine Bewerbung zum Sommersemester erfolgen. Da das Studienfach Humanmedizin in das Zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen ist, sind Zulassungsanträge direkt an die Stiftung für Hochschulzulassung (online und postalisch) zu richten.

Der Erwerb der deutschen Approbation

Nach dem Medizinstudium ist zunächst die Approbationsurkunde zu beantragen. Sie ist die Genehmigung für die ärztliche Berufsausübung und somit die Erlaubnis für Ärztinnen und Ärzte zur selbstständigen, eigenverantwortlichen und zeitlich unbegrenzten Tätigkeit in allen Bundesländern Deutschlands. Neben dem Medizinstudium sind auch die gesundheitliche und persönliche Geeignetheit zur Ausübung des Arztberufes und die Kenntnisse der deutschen Sprache für die Erteilung der Approbation relevant.  

Welche Approbationsbehörde für die Erteilung zuständig ist, hängt davon ab, in welchem Bundesland die letzte Abschlussprüfung absolviert wurde. Für Baden-Württemberg ist grundsätzlich das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig.

Für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ist zudem die Mitgliedschaft in einer der Landesärztekammern Deutschlands verpflichtend. Diesbezüglich ist der Ort der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bzw. der Hauptwohnsitz bei fehlender Tätigkeit maßgeblich für die Zuständigkeitsbereiche der Landesärztekammern.

Für die Erteilung der Approbation fallen in Baden-Württemberg Verwaltungsgebühren in Höhe von 300 Euro an. Als Anmerkung möchten wir darauf hinweisen, dass dieser Betrag Änderungen unterliegen kann und möchten auf weitergehende Links und Informationsquellen verweisen. Die Bearbeitungszeit variiert je nach Antragsaufkommen und kann sich auf wenige Tage bis mehrere Monate belaufen. Aus diesem Grund ist der Antrag möglichst frühzeitig und vollständig einzureichen. Welche Unterlagen hierfür erforderlich sind, können dem Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt/Ärztin des Regierungspräsidiums Stuttgart entnommen werden.

Die Facharztweiterbildung

Nach dem Erwerb der deutschen Approbation kann die Weiterbildung zu Fachärztinnen und Fachärzten für Allgemeinmedizin begonnen werden. Diese richtet sich nach der Weiterbildungsordnung (WBO) der Landesärztekammer in der jeweils gültigen Fassung. 

 

Die allgemeinmedizinische Weiterbildung dauert 5 Jahre und richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen WBO der zuständigen Landesärztekammer.

 

Innerhalb der 60 Monate sind Weiterbildungsabschnitte sowohl in der Innere Medizin, der unmittelbaren Patientenversorgung als auch in der Allgemeinmedizin abzuleisten.

 

Nach neuer, seit Juli 2020 in Kraft getretenen WBO, sind neben den 24 Monaten in der Allgemeinmedizin und den 12 Monaten im Gebiet der Innere Medizin in der stationären Akutversorgung auch 6 Monate in mindestens einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung verpflichtend abzuleisten. 

 

Die übrigen Monate können bis zu maximal 24 Monaten in Wahlfächern der unmittelbaren Patientenversorgung abgeleistet werden, darunter auch in der Inneren Medizin und Allgemeinmedizin.

 

Für eine bessere Orientierung zur Entscheidung für eine Fachgruppe, empfiehlt sich der Beginn der Weiterbildung im stationären Bereich. Eine obligatorische Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte gibt es jedoch nicht.

Weiterbildungsordnung 2020 mit dem Fokus auf…

Kompetente Ansprechpartner für die Weiterbildung der Region Karlsruhe und weitere Informationen zum Thema Weiterbildung sind bei den Dokumenten und Verlinkungen zu finden.

Die Facharztprüfung

Sobald alle nach aktueller WBO erforderlichen Weiterbildungsinhalte bzw. Kompetenzen erworben und entsprechend im E-Logbuch dokumentiert, ein Facharztzeugnis ausgestellt und hierin die Facharztreife bescheinigt wurden, ist die Anmeldung zur Facharztprüfung möglich.

Vorab empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Bezirksärztekammer, um die bereits anrechnungsfähigen bzw. noch erforderlichen Weiterbildungszeiten im Fachgebiet Allgemeinmedizin frühzeitig in Erfahrung zu bringen.

Der Antrag auf Facharztprüfung ist mindestens zwei Monate vor der Prüfung bei der Landesärztekammer einzureichen.

Für die Anmeldung zur Facharztprüfung sind in jedem Fall das Anmeldeformular, das Logbuch und die Arbeitszeugnisse erforderlich. Darüber hinaus gilt es sich bei der zuständigen Bezirksärztekammer über weitere notwendige Unterlagen zu informieren.

Die Einladung zur Prüfung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin.

Alle weiteren Informationen über das genaue Datum, den Ort oder die Uhrzeit sind in der Einladung enthalten. Für einen möglichen Identitätsnachweis ist am Tag der Prüfung vorsichtshalber ein Ausweisdokument mitzuführen.

Die Anstellung / Niederlassung

Der Weg in die Hausarztpraxis ist lange, aber bei Planungsbereichen ohne Zulassungsbeschränkung nicht steinig – denn in offenen Planungsbereichen ist der Praxisstandort frei wählbar.

Vertragsarztsitze in gesperrten Bereichen sind zur Übernahme durch einen geeigneten Nachfolger über die Kassenärztliche Vereinigung zunächst auszuschreiben und ein Nachbesetzungsverfahren einzuleiten. Während die Praxisneugründung im Vergleich zu einem Nachbesetzungsverfahren einfacher erscheint, sind hier jedoch die Zukunftschancen verhältnismäßig schwieriger einzuschätzen. Eine betriebswirtschaftliche Praxisberatung durch die Kassenärztliche Vereinigung kann diesbezüglich hilfreich sein. 

Die Zulassung ist nach Eintragung ins Arztregister und bei vorliegender Eignung schriftlich beim Zulassungsausschuss zu beantragen.

Der Antrag hat für einen konkreten Vertragsarztsitz (genaue Anschrift) und unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen wie z.B. Führungszeugnis zu erfolgen. Dabei ist die Kompatibilität mit der Bedarfsplanung mit Blick auf freie Sitze (hälftiger- oder voller Versorgungsauftrag) vorausgesetzt – denn neben einer Vollzulassung ist auch die Zulassung mit einem hälftigen oder dreiviertel Versorgungs­auftrag möglich. 

Die Fristen zur Antragstellung und zum Einreichen der vollständigen Unterlagen betragen sechs Wochen vor der anvisierten Sitzung des Zulassungsausschusses, weswegen eine frühzeitige Antragstellung empfehlenswert ist.

Auch für die Anstellung durch einen niedergelassenen Arzt / Ärztin sind eine Facharztqualifikation, die Eintragung ins Arztregister und die Genehmigung durch den Zulassungsausschuss Voraussetzungen.  

Die Anstellung ist fachgleich oder fachgruppenübergreifend möglich, jedoch sind die Bestimmungen der Bedarfsplanung zu berücksichtigen. Handelt es sich um einen gesperrten Planungsbereich, ist eine Anstellung nur mit Leistungsbeschränkung (Jobsharing) denkbar oder im Fall einer Sitzabgabe.      

Bei der Beendigung der Anstellung ist der Zulassungsausschuss zu informieren und ebenfalls ein Antrag zu stellen. Bei Änderungen der Praxiskonstellation sind zudem einige Aspekte zu berücksichtigen, wie z.B. eine etwaige Neuzuweisung der Betriebsstättennummer (BSNR), Änderungen von KV-Genehmigungen und Beantragung des Fortbestehens der Weiterbildungsbefugnis bei der Bezirksärztekammer, sofern eine vorliegt.

Die Zulassung endet nur im Fall des Verzichts, Wegzugs, der Entziehung oder Tod. Jedoch ist auch das Ruhen der Zulassung möglich.

Bei planbaren Veränderungen der Praxiskonstellation ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme zu der Niederlassungs- und Kooperationsberatung der Kassenärztlichen Vereinigung empfehlenswert. Gleiches gilt vor den ersten Schritten in die (eigene) Hausarztpraxis.


Autor: Administrator